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Gefälschte Wahlplakate – Warum Impressum Sinn macht
Die gefälschten Wahlplakate in Graz zeigen einmal mehr, wie wichtig die Impressumspflicht bei öffentlichen Publikationen wie Plakaten, Büchern, Zeitschriften und anderen Medienwerken ist.
Schließlich sollten die Leser:innen nachvollziehen können, von wem das Werk ist. Dabei geht es einerseits darum, dass eine Botschaft im Kontext der Absender:innen einschätzbar und bewertbar ist. Andererseits darum, dass sich Betroffene im Fall von Verunglimpfungen auch juristisch wehren können.
§ 24 des Mediengesetzes bestimmt: „Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verleger) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.“ Als Medienwerk gelten dabei fast alle Arten von Druckwerke, die sich an ein Massenpublikum richten und Informationen, Mitteilungen oder Gedanken enthalten. Ein Preisflugblatt braucht also kein Impressum, eine Informationsbroschüre, die über eine reine Abbildung von Preisen hinausgeht, aber sehr wohl. Plakate, Folder, Broschüren, Geschäftsberichte, Tourismusinformationen und Kundenmagazine und alle periodischen Werke müssen ebenfalls ein Impressum aufweisen. Eine Verletzung der Impressumspflicht ist übrigens kein Kavaliersdelikt: Wer gegen die Auskunftspflicht verstößt, kann nach §27 mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 20.000 Euro belegt werden.
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